Abschrift der Satzung Offene Linke Ansbach e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Offene Linke Ansbach e.V.“, kurz „OLA“.
Der Sitz des Vereins ist Ansbach.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist, politisch „links“ denkenden Menschen eine Plattform zu bieten.
Was unter „politisch links“ zu verstehen ist, wird jeweils in dem aktuellen Wahlprogramm niedergelegt, das dieser Satzung als Anhang beigefügt ist.
Der Verein fördert die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Unterstützung der Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Mandatsträger/innen.
Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind unter anderem die Information der Öffentlichkeit über kommunalpolitische Belange, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Aufstellung von Wahllisten zur Erlangung kommunalpolitischer Mandate.
§ 3 Grundlagen der Vereinsarbeit
Die Grundlage für die Arbeit des Vereins bildet das aktuelle Wahlprogramm in der jeweils von den an der MV teilnehmenden Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit beschlossenen Form.
Es dürfen keine Unterschiede zwischen parteilosen und parteipolitisch gebundenen Mitgliedern gemacht werden.
Die Mitglieder der „Offenen Linken Ansbach“, die gleichzeitig auch Funktionsträger und Mitglieder in anderen politischen Organisationen sind, sind aufgerufen, bezüglich Ansbacher kommunalpolitischer Themen – im möglichst engen Schulterschluss mit der Wählergemeinschaft „Offene Linke Ansbach“ – zu agieren.
§ 4 Mitgliedschaft
Das Stimmrecht in der MV ist an das Bestehen einer Mitgliedschaft gebunden.
Jede Person, welche das 16. Lebensjahr erreicht hat, kann Mitglied werden.Mitglied in der „Offenen Linken Ansbach“ kann sein, wer sich zu den im aktuellen Wahlprogramm niedergelegten Grundsätzen bekennt und kein Mitglied einer Partei oder Wählergemeinschaft ist, die in der Kommunalwahl in Konkurrenz zur „Offenen Linken Ansbach“ antritt.
Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen.Stimmrecht besteht erst nach Eingang der ersten Beitragszahlung.
Sollten dem Vorstand berechtigte Gründe vorliegen, die der Aufnahme einer Person entgegenstehen, kann die Mitgliedschaft verweigert werden. In diesem Fall ist die MV das entscheidende Gremium.
§ 5 Beiträge
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe und Fälligkeit wird durch eine Beitragsordnung geregelt.
Ist ein Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages im Verzug, so ruht ihr/sein Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch Kündigung durch das Mitglied.
Diese ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Monats möglich und muss schriftlich per Einwurfeinschreiben erfolgen.durch den Tod des Mitgliedes.
durch Ausschluss:
Über einen Ausschluss entscheidet die MV bei schwerwiegenden Verstößen gegen Interessen und Ziele des Vereins mit 2/3-Mehrheit.
Voraussetzung einer Ausschlussentscheidung ist ein Antrag von mindestens 5 Mitgliedern, welcher unterschrieben ist und zwei Wochen vor der beschließenden MV den Mitgliedern schriftlich bekannt gemacht wurde.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (MV)
der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung ist das einzige legislative Organ des Vereins.
Die MV kann den Vorstand bevollmächtigen, Maßnahmen mit Wirkung nach außen und/oder auf die Mitglieder zu vollziehen.Mindestens einmal jährlich ist eine MV einzuberufen.
Der Vorstand kann weitere MVen einberufen, wenn dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich ist oder von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich gefordert wird.Der Vorstand muss Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der einzuberufenden MV allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt geben.
Auf Vorschlag aus den Reihen der MV wird mit einfacher Mehrheit ein(e) Sitzungsleiter(in) gewählt.
Das Sitzungsprotokoll ist vom Sitzungsleiter, dem Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern. Er soll aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
Es wird angestrebt, dass die Ämter zu gleichen Teilen von Frauen und Männern besetzt werden.
Es wird angestrebt, das Amt vom Mandat zu trennen.
Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens eines dieser Vorstandsmitglieder nicht zugleich Mitglied des Stadtrates ist.
Das Amt einer Kassiererin/eines Kassierers ist zwingend zu besetzen.
Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wahl wird durch die Wahlordnung geregelt.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Er kann mit einfacher Mehrheit von der MV abgewählt werden.
Die Wahl des Vorstandes im Block ist möglich.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Geschäfte des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der MV.
Er beruft die MV ein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich.
Der Vorstand der „Offenen Linken Ansbach“ ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Einreichungstermin der Kandidatinnenliste zur Kommunalwahl die Mitgliedschaft zur Abgabe von Vorschlägen für die Stadtratsliste aufzufordern.
Mindestens 1/3 der Mitglieder können schriftlich eine vorzeitige Neubesetzung eines Vorstandsmitgliedes beantragen.
Die Abwahl oder der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ohne die unmittelbare Neubesetzung ist nur möglich, wenn die Anzahl der satzungsgemäß geforderten Vorstandsmitglieder nicht unterschritten wird.
Sollte eine unmittelbare Neubesetzung notwendig sein, ist innerhalb von vier Wochen eine MV, zum Zwecke der Neuwahl, einzuberufen.
Der Vorstand hat der MV jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
Der Vorstand haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit.
§ 10 Rechnungslegung und Entlastung
Im sinngemäß gleichen Verfahren, wie in § 9 beschrieben, sind alle 2 Jahre auch 2 Kassenrevisoren zu wählen.
Für die Jahres-MV hat der Vorstand vorzubereiten:
a) den Geschäftsbericht;
b) Bericht über den Jahresabschluss der Finanzen.Die MV entlastet den Vorstand mit absoluter Mehrheit.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der MV.
Der Änderungsantrag muss zwei Wochen vor der MV schriftlich bekannt gemacht worden sein.
§ 12 Auflösung des Vereins
Ein grundsätzliches Abweichen von den politischen Grundsätzen des Wahlprogramms ist nicht statthaft.
Wer dies bezweckt, muss die Auflösung des Vereins beantragen.Die Auflösung des Vereins kann von ¾ der Stimmberechtigten beschlossen werden, sofern ein von 1/3 der Mitglieder unterzeichneter Auflösungsantrag zwei Wochen vor der MV allen Mitgliedern schriftlich bekannt gemacht wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
Nach erfolgter Auflösung fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an gemeinnützige Vereine und Initiativen.
Genaueres regelt die auflösende Versammlung.
§ 13 Schriftlichkeit der Bekanntgaben
Wenn in dieser Satzung von schriftlichen Mitteilungen die Rede ist, so sind gleichwertig folgende Wege gemeint:
– E-Mail
– Fax
– Brief
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand den kostengünstigsten Weg auf aktuellem Stand bekannt zu geben.
Verändert sich dieser oder ist der Weg blockiert, so ist der Vorstand nicht verpflichtet eine weitere Aussendung durchzuführen.
§ 14 Gremien
Die MV kann dem Vorstand verschiedene Gremien zur Seite stellen, deren Aufgaben und Kompetenzen in einer Gremienordnung geregelt sind.
Die MV verabschiedet die Gremienordnung mit einfacher Mehrheit.
§ 15 Datenschutz
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben gespeichert.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Unterzeichnung des Mitgliedsantrages zustimmen.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
Beschlossen am 26.11.2018 von der MV
