Die Offene Linke im Ansbacher Stadtrat
Bäckergründlein 23
91522 Ansbach ,
den 24.06.2008
An die
Oberbürgermeisterin der Stadt Ansbach
ANTRAG
Erstellung eines Mietspiegels für Ansbach und
Neuberechnung der Mietobergrenzen nach SGB II
Sehr geehrte
Frau Oberbürgermeisterin,
die Offene
Linke beantragt die Behandlung folgenden Antrages in der Sitzung des Ausschuss
für Soziales, im Folgenden AfS genannt, am Montag, den 07.07.08.
Antrag
Der AfS möge
beschließen:
Dem Ansbacher
Stadtrat wird empfohlen, die Stadtverwaltung mit der Erstellung eines qualifizierten
Mietspiegels (§ 558d BGB) für die Stadt Ansbach zu beauftragen. Die
Mietobergrenzen (MOG) nach SGB II, die bisher pauschaliert sind und auf der
Wohngeldtabelle basieren, werden in der Stadt Ansbach künftig anhand des
Mietspiegels bemessen und somit dynamisiert.
Begründung
- die Wohngeldtabelle (WGT) ist seit dem
Jahr 2002 nicht mehr aktualisiert worden und spiegelt daher in keiner Weise die
Entwicklung der tatsächlichen Mietkosten, insbesondere der Energiekosten,
wieder.
- Bei der Berechnung der MOG wird
außerdem auf das alte Sozialhilfegesetz vor 2005 zurückgegriffen. Seit
Wirksamwerden der umstrittenen „HartzIV“-Gesetzgebung zum 01.01.2005 fallen
unter die Bezieher des Arbeitslosengeldes 2 (ALG II) nicht nur die früheren
Sozialhilfeempfänger, sondern auch Langzeitarbeitslose und insbesondere ältere
Menschen ohne Arbeit, die kaum vermittelt werden können. Die bisherige
pauschalierte Berechnung der MOG auf WGT-Basis bedeutet für diese
Personengruppe oftmals -nach mehreren Jahrzehnten in Lohn und Brot- den
erzwungenen Umzug in geringwertigere Wohnungen. Auch der Begriff der
„Angemessenheit der Wohnung“ bezieht sich immer noch auf das alte
Sozialhilfegesetz
- Statt der Pauschalierung der MOG
ermöglicht die Berechnung nach dem Mietspiegel eine Annäherung an die Übernahme
der tatsächlichen Mietkosten der sozial benachteiligten Ansbacherinnen und
Ansbacher
- Eine Dynamisierung der MOG auf
Grundlage des Mietspiegels erspart der Stadt Ansbach künftig eine Situation wie
sie nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.06 (B 7b AS
18/06R) eingetreten ist. Aufgrund des Urteils musste Ansbach die MOG zum
01.07.07 im zweistelligen prozentualen Bereich nach oben korrigieren nachdem
notwendige Anpassungen in den Vorjahren versäumt wurden
- Das BSG verlangt im gleichen Urteil
die Erstellung eines Mietspiegels
Ich bitte um
Zustimmung zu diesem Antrag.
Damit würde
nicht nur höchstrichterlichen Entscheidungen entsprochen, sondern auch ein
Beitrag dazu geleistet, die Auswirkungen der unsozialen „Reformen“ der
Sozialgesetzgebung des Bundes in der Kommune abzufedern.
Darüber
hinaus böte ein Ansbacher Mietspiegel den Vorteil, bei Streitigkeiten über
Mieterhöhungen für beide Parteien als anerkannter Maßstab zu dienen.
Deckungsvorschlag
Die
Haushaltsbelastung bzw. –entlastung bei Umstellung der MOG-Berechnung kann vor
Erstellung des Mietspiegels nicht vorausgesehen werden.
Mit
freundlichen Grüßen
Gez.
Boris-André
Meyer