Die Offene Linke im Ansbacher Stadtrat

Bäckergründlein 23

91522 Ansbach                                                                             , den 24.06.2008

 

An die

Oberbürgermeisterin der Stadt Ansbach

 

 

ANTRAG

Erstellung eines Mietspiegels für Ansbach und Neuberechnung der Mietobergrenzen nach SGB II

 

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

die Offene Linke beantragt die Behandlung folgenden Antrages in der Sitzung des Ausschuss für Soziales, im Folgenden AfS genannt, am Montag, den 07.07.08.

 

Antrag

Der AfS möge beschließen:

Dem Ansbacher Stadtrat wird empfohlen, die Stadtverwaltung mit der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels (§ 558d BGB) für die Stadt Ansbach zu beauftragen. Die Mietobergrenzen (MOG) nach SGB II, die bisher pauschaliert sind und auf der Wohngeldtabelle basieren, werden in der Stadt Ansbach künftig anhand des Mietspiegels bemessen und somit dynamisiert.

 

Begründung

-       die Wohngeldtabelle (WGT) ist seit dem Jahr 2002 nicht mehr aktualisiert worden und spiegelt daher in keiner Weise die Entwicklung der tatsächlichen Mietkosten, insbesondere der Energiekosten, wieder.

-       Bei der Berechnung der MOG wird außerdem auf das alte Sozialhilfegesetz vor 2005 zurückgegriffen. Seit Wirksamwerden der umstrittenen „HartzIV“-Gesetzgebung zum 01.01.2005 fallen unter die Bezieher des Arbeitslosengeldes 2 (ALG II) nicht nur die früheren Sozialhilfeempfänger, sondern auch Langzeitarbeitslose und insbesondere ältere Menschen ohne Arbeit, die kaum vermittelt werden können. Die bisherige pauschalierte Berechnung der MOG auf WGT-Basis bedeutet für diese Personengruppe oftmals -nach mehreren Jahrzehnten in Lohn und Brot- den erzwungenen Umzug in geringwertigere Wohnungen. Auch der Begriff der „Angemessenheit der Wohnung“ bezieht sich immer noch auf das alte Sozialhilfegesetz

-       Statt der Pauschalierung der MOG ermöglicht die Berechnung nach dem Mietspiegel eine Annäherung an die Übernahme der tatsächlichen Mietkosten der sozial benachteiligten Ansbacherinnen und Ansbacher

-       Eine Dynamisierung der MOG auf Grundlage des Mietspiegels erspart der Stadt Ansbach künftig eine Situation wie sie nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.06 (B 7b AS 18/06R) eingetreten ist. Aufgrund des Urteils musste Ansbach die MOG zum 01.07.07 im zweistelligen prozentualen Bereich nach oben korrigieren nachdem notwendige Anpassungen in den Vorjahren versäumt wurden

-       Das BSG verlangt im gleichen Urteil die Erstellung eines Mietspiegels

 

Ich bitte um Zustimmung zu diesem Antrag.

Damit würde nicht nur höchstrichterlichen Entscheidungen entsprochen, sondern auch ein Beitrag dazu geleistet, die Auswirkungen der unsozialen „Reformen“ der Sozialgesetzgebung des Bundes in der Kommune abzufedern.

Darüber hinaus böte ein Ansbacher Mietspiegel den Vorteil, bei Streitigkeiten über Mieterhöhungen für beide Parteien als anerkannter Maßstab zu dienen.

 

Deckungsvorschlag

Die Haushaltsbelastung bzw. –entlastung bei Umstellung der MOG-Berechnung kann vor Erstellung des Mietspiegels nicht vorausgesehen werden.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Gez.

Boris-André Meyer