Die Offene Linke im Ansbacher Stadtrat

Bäckergründlein 23

91522 Ansbach

                                                                                                                      , den 17.07.2008

An die

Oberbürgermeisterin der Stadt Ansbach

 

 

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

 

die Offene Linke Ansbach e.V. beantragt, folgende Anfrage im Rahmen der Sitzung des Ansbacher Stadtrats am 29.07.2008 zu beantworten.

 

Begründung:

 

In Bezug auf die US-Militärpläne in Katterbach und am Urlas wurde und wird seitens der Stadtverwaltung stets behauptet, die Stadt Ansbach hätte diesbzgl. keinerlei Möglichkeiten zur Einflussnahme im Sinne der Natur, der Lebensqualität der Ansbacherinnen und Ansbach oder im Interesse der Planungssicherheit unseres Gemeinwesens.

 

Nun geht aus einem Schreiben des Staatl. Bauamts Nürnberg an die Regierung von Mittelfranken vom Juni 2008 in der „Verwaltungsstreitsache Bund Naturschutz gegen Freistaat Bayern“ hervor, dass es die Ansbacher Stadtverwaltung selbst war, die die US-Armee am 23.11.2007 von Bestimmungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNschG) in Art.13d in deren Person als Untere Naturschutzbehörde (UNB) befreit hat. Damit hat die Stadtverwaltung das seit nunmehr zwei Jahren in der Ansbacher Bevölkerung höchst umstrittene Bauvorhaben aktiv befördert (siehe Seite 6f. des Schreibens).

Zudem geht aus o.g. Schreiben hervor, dass nur zwei Wochen nach besagter Befreiung, am 07.12.2007, eine Novelle der FFH-Richtline, d.h. eine Verschärfung des Naturschutzrechts, in Kraft trat (siehe Seite 7 des Schreibens).

 

Daher stelle ich folgende

Anfrage:

 

  1. Welche Auswirkung hätte eine Ablehnung des Antrages auf Ausnahmegenehmigung für das militärische Bauprojekt gehabt?
  2. Welchen Einfluss hätte die Novellierung der FFH-Richtlinie auf die Entscheidung über die Befreiung von BayNschG Art. 13d gehabt?
  3. Wusste die Stadtverwaltung zum Zeitpunkt der Befreiung um die bevorstehende Novellierung?
  4. Welche sachliche Begründung lag der Entscheidung über Befreiung zu Grunde? Welche Aspekte sprachen gegen eine Befreiung?
  5. Wie verlief der Entscheidungsprozess über die Befreiung in der Stadtverwaltung ab? Welche Personen waren maßgeblich beteiligt bzw. informiert? Wurde der Stadtrat vorab über den Antrag auf Befreiung informiert? Wurde diesbzgl. ein Beschluss des Stadtrates gefasst?
  6. Kann der Ansbacher Stadtrat diese Ausnahmegenehmigung auf Befreiung von Art. 13d BayNschG per Beschluss aufheben bzw. rückgängig machen?

 

Gez.   

Boris-André Meyer